Baden-Württemberg arbeitet mit pauschalen Bodenrichtwerten. Doch nicht jedes Grundstück entspricht dem Durchschnitt seiner Zone – Zuschnitt, Lage, Bebaubarkeit oder Nutzung können erheblich abweichen. Über die Öffnungsklausel § 38 Abs. 4 LGrStG BW können Sie einen niedrigeren tatsächlichen Bodenwert nachweisen und so Ihre Grundsteuer senken.
Prüfen Sie kostenfrei Ihren Grundsteuerwertbescheid – unser Check zeigt in zwei Minuten, ob Ihr Grundstück möglicherweise überbewertet ist und ob sich ein qualifiziertes Bodenwertgutachten zur Reduzierung Ihrer Grundsteuer lohnt.
Werktags 9–18 Uhr · Personenzertifiziert EIPOSCERT · DIN EN ISO/IEC 17024 · Der Check ersetzt kein Gutachten nach § 38 Abs. 4 LGrStG BW.
Bodenrichtwerte bewerten Zonen – dieser Check betrachtet Ihr konkretes Grundstück. Beschreiben Sie es so, wie es heute bebaut und genutzt wird. Das dauert keine zwei Minuten.
Die angegebenen Prozentwerte entsprechen dem jeweiligen kommunalen Hebesatz (Stand 2025).
Wählen Sie die Dachart Ihres heutigen Gebäudes – genau so wie es aktuell gebaut ist.
Bitte wählen Sie zuerst oben die Dachart – dann erscheinen hier die passenden Geschoss-Varianten.
Geben Sie die Flächen so an, wie sie heute sind. Beide Angaben sind für das Residualwertverfahren erforderlich.
Im Grundbuchauszug oder Kaufvertrag.
Im Energieausweis, Grundriss oder Kaufvertrag.
Der Bodenrichtwert steht in Ihrem Grundsteuerbescheid oder kann auf BORIS-BW nachgeschlagen werden.
Stand 2025 · Angaben ohne Gewähr · *zu verifizieren
Ich erstelle Ihr Gutachten nach den Anforderungen des § 38 Abs. 4 LGrStG BW und unterstütze Sie bei möglichen Rückfragen des Finanzamts. Die endgültige Entscheidung über die Anerkennung trifft die zuständige Behörde.
* Sollte ein durch uns erstelltes Gutachten trotz kostenfreier fachlicher Nachbearbeitung vom Finanzamt nicht berücksichtigt werden, erstatten wir das Honorar zurück.
Alle Beispiele basieren auf realen, anonymisierten Fällen aus Baden-Württemberg.
Anonymisierte, vereinfachte Beispiele zur Veranschaulichung der Bandbreite – keine Zusage einer bestimmten Einsparung. Jedes Grundstück wird individuell und ergebnisoffen geprüft. Maßgeblich ist stets die Einzelfallbewertung nach § 38 Abs. 4 LGrStG BW.
Nicht jedes Grundstück eignet sich für einen erfolgreichen Nachweis eines niedrigeren Grundsteuerwerts. Deshalb prüfen wir jeden Fall vorab kostenlos und unverbindlich auf eine realistische und fachlich belastbare Erfolgsaussicht. Wir übernehmen ausschließlich Fälle, bei denen aufgrund der tatsächlichen Grundstücksmerkmale – beispielsweise eingeschränkter Bebaubarkeit, Hanglage, atypischem Zuschnitt oder sonstiger wertrelevanter Besonderheiten – nachvollziehbare Abweichungen vom typisierten Bodenrichtwertgrundstück erkennbar sind.
Sie übermitteln Grundsteuerwertbescheid, Grundstücksgröße, Bodenrichtwert sowie Flurstück bzw. Adresse. Innerhalb kurzer Zeit erhalten Sie eine erste Einschätzung, ob eine wirtschaftlich sinnvolle Reduzierung grundsätzlich möglich erscheint.
Vor der Gutachtenerstellung analysieren wir die tatsächlichen Grundstücksmerkmale sowie die Erfolgsaussichten eines Nachweises nach § 38 Abs. 4 LGrStG BW. Dabei erhalten Sie eine realistische Einschätzung:
Sollte ein durch uns erstelltes Gutachten trotz vollständiger und korrekter Unterlagen vom Finanzamt zunächst nicht berücksichtigt werden, erfolgt eine kostenfreie fachliche Nachbearbeitung bzw. Ergänzung. Sollte auch nach der Nachbearbeitung keine Berücksichtigung erfolgen, erstatten wir das Honorar zurück.
Unser Ziel ist nicht die Erstellung möglichst vieler Gutachten, sondern die fundierte und finanzamtsfeste Prüfung tatsächlich überhöhter Grundsteuerwerte in Baden-Württemberg.
Bodenrichtwerte sind pauschale Durchschnittswerte. Ihr Grundstück kann davon abweichen – etwa durch Zuschnitt, Bebaubarkeit, Lageeinflüsse oder Nutzung. Wir prüfen, ob ein niedrigerer Bodenwert fachlich nachweisbar ist und ob sich ein Gutachten für Sie rechnet. In Baden-Württemberg hängt Ihre gesamte Grundsteuer an dieser einen Zahl – wer versteht, wie sie entsteht, versteht auch, warum sie im Einzelfall danebenliegen kann.
Alle Bodenrichtwerte für die Grundsteuer wurden zum Stichtag 1.1.2022 von den unabhängigen Gutachterausschüssen festgestellt. Sie gelten für den gesamten ersten Hauptfeststellungszeitraum: Die Werte werden alle sieben Jahre neu festgestellt, wirken ab 2025 und gelten damit bis Ende 2030 – unabhängig davon, wie sich der Markt seither entwickelt hat.
Die Gutachterausschüsse teilen jede Stadt in Bodenrichtwertzonen. Innerhalb einer Zone gilt ein einziger Wert pro m² – für das schmale Hanggrundstück genauso wie für die ebene Baulücke nebenan. Abgeleitet aus Kaufpreissammlungen, bewusst pauschaliert, um die Grundsteuer flächendeckend und vereinfacht anwenden zu können.
Zuschnitt, Hanglage, nicht bebaubares Hinterland, Baulasten, Erschließungsmängel, Lärm – nichts davon fließt in den Zonenwert ein. Gesetzlich werden Abweichungen bis 30 % bewusst hingenommen. Erst darüber greift Ihr Nachweisrecht.
Bodenrichtwerte einsehbar über BORIS-BW · Rechtsgrundlage: Merkblatt § 38 Abs. 4 LGrStG der OFD Karlsruhe (09.12.2024)
In Baden-Württemberg richtet sich die Grundsteuer B für Wohngrundstücke allein nach Fläche × Bodenrichtwert – die Lage und der individuelle Zuschnitt Ihres Grundstücks bleiben dabei außen vor. Liegt der tatsächliche Bodenwert deutlich darunter, zahlen Sie dauerhaft zu viel.
§ 38 Abs. 4 LGrStG (Öffnungsklausel) erlaubt den Ansatz eines niedrigeren Werts, wenn ein qualifiziertes Gutachten nachweist, dass der tatsächliche Bodenwert um mehr als 30 % unter dem Finanzamtswert liegt. Nur Gutachten zertifizierter Sachverständiger (u. a. DIN EN ISO/IEC 17024) werden anerkannt.
Einfach gesagt: Je höher Ihre Grundsteuer und je klarer Ihr Grundstück vom Durchschnitt abweicht, desto eher lohnt sich ein Gutachten. Die Ersparnis wirkt jedes Jahr bis Ende 2030 – ein Gutachten kann sich so mehrfach bezahlt machen. Lohnt es sich für Sie nicht, sagen wir Ihnen das offen, bevor Kosten entstehen.
Ein 1.263 m² großes Grundstück in Villenlage mit eingeschränkt bebaubarem Hinterland: Nach Zone bewertet ergab sich eine Grundsteuer von rund 3.958 € pro Jahr. Die individuelle Bewertung führte zu rund 1.226 € – über 2.700 € weniger, jedes Jahr.
Anonymisierter Einzelfall, vereinfacht. Keine Zusage einer bestimmten Einsparung.
Schlechter Gebäudezustand oder Renovierungsstau zählen nicht – bewertet wird ausschließlich der Grund und Boden.
Eine feste Einreichungsfrist gibt es nicht; maßgeblich ist der Status Ihres Bescheids. Ist er noch offen (z. B. durch einen laufenden Einspruch), wirkt der niedrigere Wert rückwirkend für die vollen Jahre des Hauptfeststellungszeitraums. Ist er bereits bestandskräftig, greift der niedrigere Wert über eine Wertfortschreibung ab dem Folgejahr. Wir prüfen Ihren Bescheid vorab und sagen Ihnen, welche Variante für Sie gilt.
Senden Sie uns Ihren Grundsteuerwertbescheid. Sie erhalten eine ehrliche Ersteinschätzung – und nur dann ein Angebot, wenn sich das Gutachten für Sie rechnet.
Den tatsächlichen Bodenwert nachzuweisen ist kein Schlupfloch – es ist ein gesetzlich verankertes Recht und höchstrichterlich als notwendiges Korrektiv bestätigt. Ein kurzer Blick auf den Weg dorthin.
Am 10. April 2018 erklärt das Bundesverfassungsgericht die jahrzehntealten Einheitswerte für verfassungswidrig – sie bildeten die tatsächlichen Verhältnisse längst nicht mehr ab. Der Gesetzgeber wird verpflichtet, die Grundsteuer neu zu regeln.
Über eine Öffnungsklausel im Bundesrecht geht Baden-Württemberg einen eigenen Weg und verabschiedet am 4. November 2020 das Landesgrundsteuergesetz. Es führt das modifizierte Bodenwertmodell ein: nur Grundstücksfläche × Bodenrichtwert, die Bebauung spielt keine Rolle mehr.
Seit 1. Januar 2025 gilt die reformierte Grundsteuer. Das Finanzgericht Baden-Württemberg bestätigt das Modell als verfassungsmäßig – ausdrücklich auch deshalb, weil § 38 Abs. 4 als Korrektiv gegen Überbewertung im Einzelfall existiert.
Der Bundesfinanzhof entscheidet am 10.12.2025, dass das bundesweite Grundsteuer-Modell verfassungskonform ist (II R 25/24 u. a.). Diese Entscheidung betrifft elf Länder mit Bundesmodell – nicht Baden-Württemberg, das ein eigenes Ländermodell anwendet.
Am 20. Mai 2026 hat der Bundesfinanzhof in einem Grundsatzurteil entschieden: Das baden-württembergische Bodenwertmodell (§ 38 LGrStG) ist verfassungsgemäß. Die Musterklagen II R 26/24 und II R 27/24 wurden abgewiesen – das Gesetz verstößt weder gegen das Grundgesetz noch gegen die Landesverfassung. Damit darf das Land beim reinen Bodenwertmodell bleiben.
Was das für Sie bedeutet: Das Bewertungsmodell bleibt bestehen – und damit auch Ihr Recht, sich dagegen zu wehren. Pauschale Modelle sind höchstrichterlich gerade deshalb verfassungsgemäß, weil überhöhte Einzelfälle korrigierbar bleiben müssen. Dieses Korrektiv ist in BW das Nachweisrecht nach § 38 Abs. 4 LGrStG: >30 % Abweichung per Gutachten nachweisbar → Grundsteuer senken. Das Urteil bestätigt das System – und macht den Weg über das Gutachten zur einzigen verbleibenden Möglichkeit, eine Überbewertung im Einzelfall zu korrigieren.
Die sogenannte Öffnungsklausel gibt Ihnen ein klares Recht. Auf Antrag wird ein niedrigerer tatsächlicher Bodenwert angesetzt, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind – so geregelt im offiziellen Merkblatt der Oberfinanzdirektion Karlsruhe:
Der niedrigere Wert gilt bis zum Ende des Hauptfeststellungszeitraums. Wann Sie den Antrag stellen, ist verfahrensrechtlich relevant – wir prüfen Ihren Bescheid vorab und sagen Ihnen, was für Sie gilt.
Stand: aktuelle Gesetzeslage und Rechtsprechung sowie Merkblatt der Oberfinanzdirektion Karlsruhe (09.12.2024). Wir sind keine Rechts- oder Steuerberater; die verfahrensrechtliche Einschätzung im Einzelfall trifft Ihr Steuerberater oder das Finanzamt.
Als personenzertifizierter Sachverständiger für Immobilienbewertung (EIPOSCERT, DIN EN ISO/IEC 17024, DAkkS-Reg.-Nr. D-ZP-18667-01-00) erfülle ich genau die Anforderungen, die das Merkblatt der Oberfinanzdirektion Karlsruhe an ein qualifiziertes Gutachten nach § 38 Abs. 4 LGrStG BW stellt.
Mehr zu meiner Person und meinen Leistungen: expecta.de
Ein klarer, persönlicher Ablauf – ohne Risiko für Sie. Erst wenn sich ein Gutachten für Sie rechnet, erhalten Sie ein Angebot.
Sie nutzen den kostenlosen Grundsteuer-Check und schildern mir Ihren Fall. Ich berate Sie persönlich und ehrlich – auch dann, wenn sich ein Gutachten für Sie nicht lohnt.
Auf Grundlage Ihrer Angaben erhalten Sie von mir ein unverbindliches Angebot mit Festpreisgarantie – keine versteckten Kosten, mögliche Rückfragen klären wir kurz vorab.
Vor Ort begutachte ich Ihre Immobilie und Ihr Grundstück persönlich und erfasse alle relevanten Informationen für das Gutachten – keine Fernbewertung.
Sobald alle Unterlagen vorliegen und der Ortstermin stattgefunden hat, erstelle ich Ihr qualifiziertes Gutachten nach § 38 Abs. 4 LGrStG BW – meist innerhalb von 4–6 Wochen.
Nach Fertigstellung begleite ich Sie mit meiner Erfahrung weiter – bei Rückfragen des Finanzamts und bei allen Themen rund um Ihre Immobilie.
Bodenrichtwerte sind pauschale Durchschnittswerte für eine ganze Zone. Ihr Grundstück aber ist individuell – mit eigenem Zuschnitt, eigener Lage, eigener Bebaubarkeit. Genau hier setze ich an: Ich prüfe, ob ein niedrigerer Bodenwert fachlich nachweisbar ist – und ob sich ein Gutachten für Sie rechnet.
Seit über 20 Jahren arbeite ich in der Immobilienbranche, davon mehr als 10 Jahre als Bauträger und Projektentwickler. Meine Ausbildung begann im Handwerk und führte über das Bauingenieurstudium bis in die Projektentwicklung und Grundstücksbewertung. In dieser Zeit haben wir täglich Grundstücke und Projektentwicklungen kalkuliert und geprüft, ob Bodenrichtwerte tatsächlich zur realen Nutzbarkeit eines Grundstücks passen.
Denn entscheidend sind in der Praxis nicht pauschale Durchschnittswerte, sondern die tatsächliche Bebaubarkeit, die Vorgaben des Bebauungsplans, Grundstückszuschnitte und die wirtschaftliche Nutzbarkeit.
Auch heute überprüfen wir im Rahmen von Grundstücksbewertungen für Erbschaften und Schenkungen regelmäßig Bodenrichtwerte, da die Abweichungen zwischen amtlichem Richtwert und tatsächlichem Grundstückswert in vielen Fällen erheblich sind.
Genau aus dieser langjährigen Praxis entstand unsere heutige Expertise in der individuellen Grundstücksbewertung – nachvollziehbar dokumentiert und belastbar.
Schildern Sie uns kurz Ihr Anliegen. Wir melden uns in der Regel innerhalb eines Werktages.
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