Grundsteuer Baden-Württemberg · § 38 Abs. 4 LGrStG
Bodenrichtwerte bewerten Zonen.
Wir bewerten Ihr Grundstück.

Grundsteuerwertbescheid zu hoch?

Baden-Württemberg arbeitet mit pauschalen Bodenrichtwerten. Doch nicht jedes Grundstück entspricht dem Durchschnitt seiner Zone – Zuschnitt, Lage, Bebaubarkeit oder Nutzung können erheblich abweichen. Über die Öffnungsklausel § 38 Abs. 4 LGrStG BW können Sie einen niedrigeren tatsächlichen Bodenwert nachweisen und so Ihre Grundsteuer senken.

Prüfen Sie kostenfrei Ihren Grundsteuerwertbescheid – unser Check zeigt in zwei Minuten, ob Ihr Grundstück möglicherweise überbewertet ist und ob sich ein qualifiziertes Bodenwertgutachten zur Reduzierung Ihrer Grundsteuer lohnt.

Werktags 9–18 Uhr · Personenzertifiziert EIPOSCERT · DIN EN ISO/IEC 17024 · Der Check ersetzt kein Gutachten nach § 38 Abs. 4 LGrStG BW.

Paul Pletsch – Sachverständiger für Immobilienbewertung, expecta GmbH
Paul Pletsch
Sachverständiger für Immobilienbewertung · expecta GmbH
EIPOSCERT · DIN EN ISO/IEC 17024
20 J. Immobilienerfahrung · § 38 Abs. 4 LGrStG BW
Personenzertifizierter SachverständigerEIPOSCERT · DIN EN ISO/IEC 17024 · DAkkS D-ZP-18667-01-00
Qualifiziertes Gutachten nach § 38 Abs. 4 LGrStG BW
Vor-Ort-Bewertung – individuell & fallbezogen
Im OFD-Merkblatt als zulässige Stelle gelistet
Grundsteuer-Check

In 5 Schritten prüfen, ob Ihr Grundstück zu hoch bewertet wurde

Bodenrichtwerte bewerten Zonen – dieser Check betrachtet Ihr konkretes Grundstück. Beschreiben Sie es so, wie es heute bebaut und genutzt wird. Das dauert keine zwei Minuten.

1
Stadt
2
Wohnlage
3
Gebäude
4
Flächen
5
Bodenwert
6
Ergebnis
In welcher Stadt liegt Ihr Grundstück?
Stuttgart
160 %
Karlsruhe
270 %
Mannheim
365 %
Freiburg
235 %
Heidelberg
185 %
Heilbronn
345 %
Ulm
390 %
Ludwigsburg
262 %
Reutlingen
320 %
Pforzheim
348 %
Baden-Baden
435 %
Esslingen
245 %
Tübingen
350 %

Die angegebenen Prozentwerte entsprechen dem jeweiligen kommunalen Hebesatz (Stand 2025).

Wie ist die Wohnlage Ihres Grundstücks?
Mäßige Lage
Randlage, Immissionen
Mittlere Lage
Durchschnittliche Lage
Gute Lage
Bevorzugte Wohnlage
Sehr gute Lage
Toplage, beste Infrastruktur
Welche Dachart hat Ihr Haus?

 Wählen Sie die Dachart Ihres heutigen Gebäudes – genau so wie es aktuell gebaut ist.

Dachgeschoss voll ausgebaut
Satteldach – DG als Wohnraum genutzt
Dachgeschoss nicht ausgebaut
Spitzboden – kein Wohnraum im DG
Flachdach
Flaches oder flach geneigtes Dach
Welche Geschosse hat das Haus?

 Bitte wählen Sie zuerst oben die Dachart – dann erscheinen hier die passenden Geschoss-Varianten.

Wie groß ist Ihr Grundstück und Ihr Haus?

 Geben Sie die Flächen so an, wie sie heute sind. Beide Angaben sind für das Residualwertverfahren erforderlich.

Im Grundbuchauszug oder Kaufvertrag.

Im Energieausweis, Grundriss oder Kaufvertrag.

Hinweis: Diese Vorlage gilt für freistehende Einfamilienhäuser in Baden-Württemberg. Für Reihenhäuser oder Doppelhaushälften bitte Erstberatung anfragen.
Wie hoch ist Ihr Bodenrichtwert?

 Der Bodenrichtwert steht in Ihrem Grundsteuerbescheid oder kann auf BORIS-BW nachgeschlagen werden.

Bodenrichtwert auf BORIS-BW nachschlagen
– aus Stadtauswahl

Stand 2025 · Angaben ohne Gewähr · *zu verifizieren

Residualwert wird berechnet…
Ihr Ergebnis

Vorprüfung Ihres Grundstücks

Unverbindliche Einschätzung im Residualwertverfahren
Wert laut Bodenrichtwert (Zone)
Geschätzter tatsächlicher Wert
Ihre Grundsteuer heute
Mögliche Grundsteuer danach
EIPOSCERT zertifizierter Sachverständiger Paul Pletsch DEKRA-zertifizierter Sachverständiger für Immobilienbewertung – Personenzertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024
Ihr Gutachten zum Festpreis

Bodenwertgutachten nach § 38 Abs. 4 LGrStG BW

ab 2.950 €
Festpreis inkl. MwSt. – maßgeschneidert auf Ihr Grundstück, ohne versteckte Kosten.
Persönlicher Ortstermin & individuelle Begehung
Individuelle Wertermittlung des Grund und Bodens
Qualifiziertes Gutachten nach § 38 Abs. 4 LGrStG BW
Abstimmung mit Ihrem Steuerberater auf Wunsch
Kostenfreie Nachbearbeitung & faire Rückerstattungsregelung*

Ich erstelle Ihr Gutachten nach den Anforderungen des § 38 Abs. 4 LGrStG BW und unterstütze Sie bei möglichen Rückfragen des Finanzamts. Die endgültige Entscheidung über die Anerkennung trifft die zuständige Behörde.

Ihre Sicherheit bei der Gutachtenerstellung

* Sollte ein durch uns erstelltes Gutachten trotz kostenfreier fachlicher Nachbearbeitung vom Finanzamt nicht berücksichtigt werden, erstatten wir das Honorar zurück.

Aus der Praxis

Reale Steuerersparnisse aus abgeschlossenen Mandaten

Alle Beispiele basieren auf realen, anonymisierten Fällen aus Baden-Württemberg.

Stuttgart · Freistehendes Einfamilienhaus
1.263 m² Grundstück
Nach Bodenrichtwert3.953 €
Individuell bewertet1.201 €
rund 2.752 € weniger Grundsteuer / Jahr
Karlsruhe · Einfamilienhaus
1.338 m² Grundstück
Nach Bodenrichtwert6.049 €
Individuell bewertet4.053 €
rund 1.996 € weniger Grundsteuer / Jahr
Stuttgart · Zweifamilienhaus
653 m² Grundstück
Nach Bodenrichtwert2.662 €
Individuell bewertet1.067 €
rund 1.595 € weniger Grundsteuer / Jahr
Esslingen · Einfamilienhaus
1.471 m² Grundstück
Nach Bodenrichtwert2.788 €
Individuell bewertet1.304 €
rund 1.484 € weniger Grundsteuer / Jahr

Anonymisierte, vereinfachte Beispiele zur Veranschaulichung der Bandbreite – keine Zusage einer bestimmten Einsparung. Jedes Grundstück wird individuell und ergebnisoffen geprüft. Maßgeblich ist stets die Einzelfallbewertung nach § 38 Abs. 4 LGrStG BW.

Vorprüfung & Sicherheit

Unsere Vorprüfungs- und Sicherheitsstrategie

Nicht jedes Grundstück eignet sich für einen erfolgreichen Nachweis eines niedrigeren Grundsteuerwerts. Deshalb prüfen wir jeden Fall vorab kostenlos und unverbindlich auf eine realistische und fachlich belastbare Erfolgsaussicht. Wir übernehmen ausschließlich Fälle, bei denen aufgrund der tatsächlichen Grundstücksmerkmale – beispielsweise eingeschränkter Bebaubarkeit, Hanglage, atypischem Zuschnitt oder sonstiger wertrelevanter Besonderheiten – nachvollziehbare Abweichungen vom typisierten Bodenrichtwertgrundstück erkennbar sind.

Unser Prüfungsablauf

1

Kostenloser Schnellcheck

Sie übermitteln Grundsteuerwertbescheid, Grundstücksgröße, Bodenrichtwert sowie Flurstück bzw. Adresse. Innerhalb kurzer Zeit erhalten Sie eine erste Einschätzung, ob eine wirtschaftlich sinnvolle Reduzierung grundsätzlich möglich erscheint.

2

Fachliche Vorprüfung

Vor der Gutachtenerstellung analysieren wir die tatsächlichen Grundstücksmerkmale sowie die Erfolgsaussichten eines Nachweises nach § 38 Abs. 4 LGrStG BW. Dabei erhalten Sie eine realistische Einschätzung:

  • hohe Erfolgsaussicht
  • Grenzfall
  • wirtschaftlich nicht sinnvoll
3

Gutachten mit Sicherheitsregelung

Sollte ein durch uns erstelltes Gutachten trotz vollständiger und korrekter Unterlagen vom Finanzamt zunächst nicht berücksichtigt werden, erfolgt eine kostenfreie fachliche Nachbearbeitung bzw. Ergänzung. Sollte auch nach der Nachbearbeitung keine Berücksichtigung erfolgen, erstatten wir das Honorar zurück.

Unser Ziel ist nicht die Erstellung möglichst vieler Gutachten, sondern die fundierte und finanzamtsfeste Prüfung tatsächlich überhöhter Grundsteuerwerte in Baden-Württemberg.

Das Fundament Ihrer Grundsteuer

Bodenrichtwerte bewerten Zonen. Wir bewerten Ihr Grundstück.

Bodenrichtwerte sind pauschale Durchschnittswerte. Ihr Grundstück kann davon abweichen – etwa durch Zuschnitt, Bebaubarkeit, Lageeinflüsse oder Nutzung. Wir prüfen, ob ein niedrigerer Bodenwert fachlich nachweisbar ist und ob sich ein Gutachten für Sie rechnet. In Baden-Württemberg hängt Ihre gesamte Grundsteuer an dieser einen Zahl – wer versteht, wie sie entsteht, versteht auch, warum sie im Einzelfall danebenliegen kann.

Wann

Stichtag 1. Januar 2022

Alle Bodenrichtwerte für die Grundsteuer wurden zum Stichtag 1.1.2022 von den unabhängigen Gutachterausschüssen festgestellt. Sie gelten für den gesamten ersten Hauptfeststellungszeitraum: Die Werte werden alle sieben Jahre neu festgestellt, wirken ab 2025 und gelten damit bis Ende 2030 – unabhängig davon, wie sich der Markt seither entwickelt hat.

Wie

Zonenweise, nicht grundstücksgenau

Die Gutachterausschüsse teilen jede Stadt in Bodenrichtwertzonen. Innerhalb einer Zone gilt ein einziger Wert pro m² – für das schmale Hanggrundstück genauso wie für die ebene Baulücke nebenan. Abgeleitet aus Kaufpreissammlungen, bewusst pauschaliert, um die Grundsteuer flächendeckend und vereinfacht anwenden zu können.

Wieso es abweicht

Ihr Grundstück ist individuell

Zuschnitt, Hanglage, nicht bebaubares Hinterland, Baulasten, Erschließungsmängel, Lärm – nichts davon fließt in den Zonenwert ein. Gesetzlich werden Abweichungen bis 30 % bewusst hingenommen. Erst darüber greift Ihr Nachweisrecht.

Der entscheidende Punkt: Ein zu hoher Bodenrichtwert ist kein Fehler im Bescheid, den man per Einspruch korrigiert. Es ist eine bewusste Pauschalierung des Systems. Der einzige gesetzlich vorgesehene Weg, die Besonderheiten Ihres Grundstücks geltend zu machen, ist das qualifizierte Gutachten nach § 38 Abs. 4 LGrStG – sofern die Abweichung über 30 % liegt. Maßgeblich ist das offizielle Merkblatt der Oberfinanzdirektion Karlsruhe.

Bodenrichtwerte einsehbar über BORIS-BW · Rechtsgrundlage: Merkblatt § 38 Abs. 4 LGrStG der OFD Karlsruhe (09.12.2024)

Der Unterschied, um den es geht

Zwei Wege, ein Grundstück zu bewerten

Das System

Der Bodenrichtwert

  • bewertet eine ganze Zone
  • ein Durchschnitt für viele Grundstücke
  • pauschal, unabhängig vom Einzelfall
  • kennt weder Zuschnitt noch Lage noch Lasten
vs.
Die Realität

Ihr Grundstück

  • ist ein konkreter Einzelfall
  • hat eigenen Zuschnitt und eigene Lage
  • kann tatsächlich weniger wert sein
  • verdient eine individuelle Bewertung
Bodenrichtwerte bewerten Zonen. Wir bewerten Ihr Grundstück.
Klartext

Grundsteuer zu hoch? Wann sich ein qualifiziertes Gutachten lohnt.

In Baden-Württemberg richtet sich die Grundsteuer B für Wohngrundstücke allein nach Fläche × Bodenrichtwert – die Lage und der individuelle Zuschnitt Ihres Grundstücks bleiben dabei außen vor. Liegt der tatsächliche Bodenwert deutlich darunter, zahlen Sie dauerhaft zu viel.

Was möglich ist

§ 38 Abs. 4 LGrStG (Öffnungsklausel) erlaubt den Ansatz eines niedrigeren Werts, wenn ein qualifiziertes Gutachten nachweist, dass der tatsächliche Bodenwert um mehr als 30 % unter dem Finanzamtswert liegt. Nur Gutachten zertifizierter Sachverständiger (u. a. DIN EN ISO/IEC 17024) werden anerkannt.

Wann es sich lohnt

Einfach gesagt: Je höher Ihre Grundsteuer und je klarer Ihr Grundstück vom Durchschnitt abweicht, desto eher lohnt sich ein Gutachten. Die Ersparnis wirkt jedes Jahr bis Ende 2030 – ein Gutachten kann sich so mehrfach bezahlt machen. Lohnt es sich für Sie nicht, sagen wir Ihnen das offen, bevor Kosten entstehen.

Beispiel aus der Praxis

Ein 1.263 m² großes Grundstück in Villenlage mit eingeschränkt bebaubarem Hinterland: Nach Zone bewertet ergab sich eine Grundsteuer von rund 3.958 € pro Jahr. Die individuelle Bewertung führte zu rund 1.226 € – über 2.700 € weniger, jedes Jahr.

Anonymisierter Einzelfall, vereinfacht. Keine Zusage einer bestimmten Einsparung.

Bei welchen Grundstücken typischerweise

Ungünstiger oder extremer Zuschnitt
Nicht eigenständig bebaubares Hinter- bzw. Gartenland
Hanglage und schwierige Topographie
Baulasten, Leitungs- oder Wegerechte
Erschließungsmängel
Lärm-/Emissionsbelastung an stark befahrenen Straßen
Sehr große oder atypische Flächen im Vergleich zur Umgebung

 Schlechter Gebäudezustand oder Renovierungsstau zählen nicht – bewertet wird ausschließlich der Grund und Boden.

Wie und ab wann

Eine feste Einreichungsfrist gibt es nicht; maßgeblich ist der Status Ihres Bescheids. Ist er noch offen (z. B. durch einen laufenden Einspruch), wirkt der niedrigere Wert rückwirkend für die vollen Jahre des Hauptfeststellungszeitraums. Ist er bereits bestandskräftig, greift der niedrigere Wert über eine Wertfortschreibung ab dem Folgejahr. Wir prüfen Ihren Bescheid vorab und sagen Ihnen, welche Variante für Sie gilt.

Ihr Weg

Senden Sie uns Ihren Grundsteuerwertbescheid. Sie erhalten eine ehrliche Ersteinschätzung – und nur dann ein Angebot, wenn sich das Gutachten für Sie rechnet.

Hintergrund & Rechtslage

Warum es Ihr gutes Recht ist, den Wert prüfen zu lassen

Den tatsächlichen Bodenwert nachzuweisen ist kein Schlupfloch – es ist ein gesetzlich verankertes Recht und höchstrichterlich als notwendiges Korrektiv bestätigt. Ein kurzer Blick auf den Weg dorthin.

2018

Das Bundesverfassungsgericht verlangt eine Neuregelung

Am 10. April 2018 erklärt das Bundesverfassungsgericht die jahrzehntealten Einheitswerte für verfassungswidrig – sie bildeten die tatsächlichen Verhältnisse längst nicht mehr ab. Der Gesetzgeber wird verpflichtet, die Grundsteuer neu zu regeln.

2020

Baden-Württemberg entwickelt ein eigenes Modell

Über eine Öffnungsklausel im Bundesrecht geht Baden-Württemberg einen eigenen Weg und verabschiedet am 4. November 2020 das Landesgrundsteuergesetz. Es führt das modifizierte Bodenwertmodell ein: nur Grundstücksfläche × Bodenrichtwert, die Bebauung spielt keine Rolle mehr.

2025

Das neue Modell tritt in Kraft – und wird bestätigt

Seit 1. Januar 2025 gilt die reformierte Grundsteuer. Das Finanzgericht Baden-Württemberg bestätigt das Modell als verfassungsmäßig – ausdrücklich auch deshalb, weil § 38 Abs. 4 als Korrektiv gegen Überbewertung im Einzelfall existiert.

Dez.
2025

BFH bestätigt das Bundesmodell

Der Bundesfinanzhof entscheidet am 10.12.2025, dass das bundesweite Grundsteuer-Modell verfassungskonform ist (II R 25/24 u. a.). Diese Entscheidung betrifft elf Länder mit Bundesmodell – nicht Baden-Württemberg, das ein eigenes Ländermodell anwendet.

20. Mai
2026

BFH bestätigt das Baden-Württemberg-Modell – Grundsatzurteil

Am 20. Mai 2026 hat der Bundesfinanzhof in einem Grundsatzurteil entschieden: Das baden-württembergische Bodenwertmodell (§ 38 LGrStG) ist verfassungsgemäß. Die Musterklagen II R 26/24 und II R 27/24 wurden abgewiesen – das Gesetz verstößt weder gegen das Grundgesetz noch gegen die Landesverfassung. Damit darf das Land beim reinen Bodenwertmodell bleiben.

 Was das für Sie bedeutet: Das Bewertungsmodell bleibt bestehen – und damit auch Ihr Recht, sich dagegen zu wehren. Pauschale Modelle sind höchstrichterlich gerade deshalb verfassungsgemäß, weil überhöhte Einzelfälle korrigierbar bleiben müssen. Dieses Korrektiv ist in BW das Nachweisrecht nach § 38 Abs. 4 LGrStG: >30 % Abweichung per Gutachten nachweisbar → Grundsteuer senken. Das Urteil bestätigt das System – und macht den Weg über das Gutachten zur einzigen verbleibenden Möglichkeit, eine Überbewertung im Einzelfall zu korrigieren.

 Was Ihnen das Gesetz konkret ermöglicht — § 38 Abs. 4 LGrStG BW

Die sogenannte Öffnungsklausel gibt Ihnen ein klares Recht. Auf Antrag wird ein niedrigerer tatsächlicher Bodenwert angesetzt, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind – so geregelt im offiziellen Merkblatt der Oberfinanzdirektion Karlsruhe:

Mehr als 30 % Abweichung. Der tatsächliche Wert des Grund und Bodens liegt um mehr als 30 % unter dem amtlichen Grundsteuerwert (Fläche × Bodenrichtwert).
Qualifiziertes Gutachten. Der Nachweis erfolgt durch den Gutachterausschuss, einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder eine nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierte Person.
Bewertet wird nur der Boden. Maßgeblich ist das fiktiv unbebaute Grundstück. Wertmindernd wirken etwa Zuschnitt, Lage, Wegerecht, Leitungsrecht, Baulasten oder fehlende Erschließung.

Der niedrigere Wert gilt bis zum Ende des Hauptfeststellungszeitraums. Wann Sie den Antrag stellen, ist verfahrensrechtlich relevant – wir prüfen Ihren Bescheid vorab und sagen Ihnen, was für Sie gilt.

Stand: aktuelle Gesetzeslage und Rechtsprechung sowie Merkblatt der Oberfinanzdirektion Karlsruhe (09.12.2024). Wir sind keine Rechts- oder Steuerberater; die verfahrensrechtliche Einschätzung im Einzelfall trifft Ihr Steuerberater oder das Finanzamt.

EIPOSCERT – Zertifizierter Sachverständiger für Immobilienbewertung, DAkkS-Reg.-Nr. D-ZP-18667-01-00, DIN EN ISO/IEC 17024, Paul Pletsch MBA, Zertifizierungs-Nr. ZWE-W-013
Zertifiziert. Erfahren. Vertrauenswürdig.

Eine geprüfte Qualifikation – nachweisbar und anerkannt

Als personenzertifizierter Sachverständiger für Immobilienbewertung (EIPOSCERT, DIN EN ISO/IEC 17024, DAkkS-Reg.-Nr. D-ZP-18667-01-00) erfülle ich genau die Anforderungen, die das Merkblatt der Oberfinanzdirektion Karlsruhe an ein qualifiziertes Gutachten nach § 38 Abs. 4 LGrStG BW stellt.

Zertifizierungs-Nr. ZWE-W-013 · Marktwertermittlung Standardimmobilien – Wohnen
Über 20 Jahre Immobilienerfahrung, davon 15 Jahre Bauträger & Projektentwicklung
Im OFD-Merkblatt ausdrücklich als zulässige Stelle gelistet

Mehr zu meiner Person und meinen Leistungen: expecta.de

Der erprobte Weg zu Ihrem Gutachten

In fünf einfachen Schritten

Ein klarer, persönlicher Ablauf – ohne Risiko für Sie. Erst wenn sich ein Gutachten für Sie rechnet, erhalten Sie ein Angebot.

1

Kurzer Rechner & Erstberatung

Sie nutzen den kostenlosen Grundsteuer-Check und schildern mir Ihren Fall. Ich berate Sie persönlich und ehrlich – auch dann, wenn sich ein Gutachten für Sie nicht lohnt.

2

Angebot mit Festpreisgarantie

Auf Grundlage Ihrer Angaben erhalten Sie von mir ein unverbindliches Angebot mit Festpreisgarantie – keine versteckten Kosten, mögliche Rückfragen klären wir kurz vorab.

3

Termin vor Ort

Vor Ort begutachte ich Ihre Immobilie und Ihr Grundstück persönlich und erfasse alle relevanten Informationen für das Gutachten – keine Fernbewertung.

4

Ihr Gutachten

Sobald alle Unterlagen vorliegen und der Ortstermin stattgefunden hat, erstelle ich Ihr qualifiziertes Gutachten nach § 38 Abs. 4 LGrStG BW – meist innerhalb von 4–6 Wochen.

5

Zusatzhilfe & weitere Begleitung

Nach Fertigstellung begleite ich Sie mit meiner Erfahrung weiter – bei Rückfragen des Finanzamts und bei allen Themen rund um Ihre Immobilie.

Paul Pletsch – Sachverständiger für Immobilienbewertung
EIPOSCERT – Zertifizierter Sachverständiger für Immobilienbewertung, DAkkS D-ZP-18667-01-00, DIN EN ISO/IEC 17024 DEKRA-zertifizierter Sachverständiger für Immobilienbewertung – Personenzertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024
Über mich
Bodenrichtwerte bewerten Zonen. Wir bewerten Ihr Grundstück.
Paul Pletsch · Sachverständiger für Immobilienbewertung · expecta GmbH

Bodenrichtwerte sind pauschale Durchschnittswerte für eine ganze Zone. Ihr Grundstück aber ist individuell – mit eigenem Zuschnitt, eigener Lage, eigener Bebaubarkeit. Genau hier setze ich an: Ich prüfe, ob ein niedrigerer Bodenwert fachlich nachweisbar ist – und ob sich ein Gutachten für Sie rechnet.

Seit über 20 Jahren arbeite ich in der Immobilienbranche, davon mehr als 10 Jahre als Bauträger und Projektentwickler. Meine Ausbildung begann im Handwerk und führte über das Bauingenieurstudium bis in die Projektentwicklung und Grundstücksbewertung. In dieser Zeit haben wir täglich Grundstücke und Projektentwicklungen kalkuliert und geprüft, ob Bodenrichtwerte tatsächlich zur realen Nutzbarkeit eines Grundstücks passen.

Denn entscheidend sind in der Praxis nicht pauschale Durchschnittswerte, sondern die tatsächliche Bebaubarkeit, die Vorgaben des Bebauungsplans, Grundstückszuschnitte und die wirtschaftliche Nutzbarkeit.

Auch heute überprüfen wir im Rahmen von Grundstücksbewertungen für Erbschaften und Schenkungen regelmäßig Bodenrichtwerte, da die Abweichungen zwischen amtlichem Richtwert und tatsächlichem Grundstückswert in vielen Fällen erheblich sind.

Genau aus dieser langjährigen Praxis entstand unsere heutige Expertise in der individuellen Grundstücksbewertung – nachvollziehbar dokumentiert und belastbar.

„Bodenrichtwerte bewerten Zonen. Wir bewerten Ihr Grundstück – besonders dann, wenn Lage, Zuschnitt oder Bebaubarkeit vom Durchschnitt abweichen."
20+ Jahre Immobilienbranche Gelernter Zimmerer Bauingenieur (B.Eng./M.Eng.) MBA International Real Estate Personenzertifiziert · EIPOSCERT · DIN EN ISO/IEC 17024 expecta GmbH

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